Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis usw.

Einfach Bild anklicken
Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" nur 7,50 Euro

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). 

Das Taschenbuch orientiert sich an den Bundesvorschriften, vom Bund abweichende Regelungen in den Ländern werden erläutert. Das Buch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen oder im Jahres-ABO für nur 5,00 Euro.

Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.


 

Zurück zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Beamtenversorgungsgesetz: § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 

§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.


Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro

Beamten-Magazin & Taschenbuch im Doppelpack für nur 19,50 Euro im Jahr

Sie interessieren sich für den öffentlichen Dienst und möchten in allen Fragen des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts auf dem Laufenden bleiben?

Hier können Sie sich die aktuellen Informationen anfordern und bekommen für 19,50 Euro ein ganzes Jahr lang bequem nach Hause:

  • 1 x monatlich das MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte und 
  • 1 x jährlich das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte".

Zur Bestellung >>>weiter 

NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte 


  Startseite | www.forstbeamte.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE